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TDDDG ersetzt TTDSG

Seit Dezember 2021 müssen Unternehmen nicht nur die Regelungen der DSGVO, sondern auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) beachten. Die wichtigste Regelung: Fast alle Cookies und Tracking-Dienste brauchen eine echte Einwilligung. Nun wurde das TTDSG umbenannt und nennt sich fortan Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG).

Cookies und Trackingdienste: Festgezurrt ist mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (kurz: TTDSG) insbesondere, dass Sie als Websitebetreiber für Trackingdienste und -Cookies eine echte und ausdrückliche Einwilligung brauchen.

Zusammengefasst bedeutet das: Sie brauchen eine Erteilung der Einwilligung, wenn Sie Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder darauf zugreifen wollen.

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

  • technisch zwingend notwendige Cookies und Informationen, d.h. solche, die für den Betrieb der Seite unbedingt erforderlich sind;
  • Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen.

Haben Sie sich bisher noch nicht um einen Cookie-Consent-Banner für Ihre Website gekümmert, ist nun Eile geboten. Denn: Sie brauchen für Tracking-Cookies, Third-Party-Cookies, sonstige Marketing Cookies und Co. eine echte Einwilligung, sofern sie für den Betrieb der Seite technisch nicht unbedingt erforderlich sind. Damit steht fest: Ein Cookie Consent Tool ist Pflicht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das TTDSG regelt ab Dezember 2021, dass Webseiten für Cookies und Tracking eine echte Einwilligung der Nutzer benötigen.
  • Ein echtes Cookie Consent Banner ist damit auf fast allen Webseiten Pflicht.
  • Das Gesetz gilt auch für Messenger und Apps.

Quelle: TDDDG ersetzt TTDSG | eRecht24

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